Ja, danke schön. Dann lege ich mal direkt los. Ein Paragrafenzeichen im Titel ist natürlich immer
etwas abschreckend. Ich frage mal einfach an die Runde, wem ist § 52a Urbereichsgesetz an
Hochschulen schon mal über den Weg gelaufen? Das sind einige. Gut, okay, dann würde ich für
die anderen aber trotzdem noch ein bisschen erklären, worum es eigentlich geht. Der Titel
ist auch deshalb so kompliziert geworden, weil bei der Planung dieses Vortrags noch nicht
so ganz klar war, was für Informationen haben wir eigentlich darüber, wie es weitergeht.
Ich kann jetzt ankündigen, Sie werden also heute erstmals öffentlich auch ein bisschen
was darüber erfahren, wie es denn ab 01.01.2017 tatsächlich weitergeht und was passiert.
Gut, ja, § 52a Urheberrechtsgesetz. Das a dahinter zeigt schon, dass es ein relativ
neuer Paragraph ist, der irgendwann mal eingefügt wurde ins Urheberrechtsgesetz und es geht
im Grunde darum, wie Lernmaterialien für den Unterricht über Intranetz im weitesten Sinne
distribuiert werden dürfen. Ich habe mal so die wesentlichen Teile aus diesem Paragraphen
einmal mitgebracht, dass Sie auch den Originaltext gesehen haben. Der Paragraph gehört zu den
Schranken des Urheberrechts. Schranken bedeutet nicht, dass die Nutzung eingeschränkt ist,
sondern dass das Urheberrecht eingeschränkt wird. Das heißt, der Paragraph erlaubt etwas,
eine Nutzung, die ansonsten nicht erlaubt wäre. Man hat in der Diskussion oft den Eindruck,
der Paragraph würde die Hochschullehrer einschränken, tut er aber nicht. Er erlaubt etwas, was ansonsten
nicht zulässig wäre, nämlich veröffentlichte kleine Teile eines Werkes oder Gewerke geringem
Umfangs oder einzelne Beiträge aus Zeitungen und Zeitschriften zur Veranschaulichung im
Unterricht, ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern
öffentlich zugänglich zu machen. Öffentlich und abgegrenzt ist hier juristisch kein Widerspruch.
Es geht also darum, platt gesagt, ich darf für meine Lehrveranstaltung urheberrechtlich
gestütztes Material nehmen, zum Beispiel ein paar Seiten aus einem Lehrbuch, darf die einscannen
oder darf aus dem E-Book einen Auszug nehmen, darf die in einer Lernplattform hochladen
und den Teilnehmern meiner Lehrveranstaltung damit zugänglich machen, ohne dass ich dafür
eine spezielle Lizenz erwerbe, den Urheber, den Verlag um Erlaubnisfrage oder was auch
immer. Das erlaubt dieser Paragraph. Es gibt dann in Absatz 4 die Aussage, dass dafür
eine angemessene Vergütung zu bezahlen ist und dass für die Inanspruchmachung dieser
Vergütung die Verwertungsgesellschaften zuständig sind. Also das ist nicht kostenlos, aber zu
sagen, erst mal erlaubt. Jetzt hat man schon gesehen im Text, da stecken so eine ganze
Menge Begriffe drin, die einem sich nicht sofort erschließen, was mag denn wohl ein
kleiner Teil eines Werkes sein und wie immer bei solchen Paragraphen gibt es eine lange
Geschichte von Rechtsstreits. Ich habe jetzt mal hier gegenübergestellt, was ist die Position
der VG WORD, das ist eben eine der maßgeblichen Verwertungsgesellschaften in diesem Spiel,
was ist die Position der Länder oder der Hochschulen und was ist die Rechtsprechung, hier ein höchstrichterliches
BGH Urteil aus dem Jahre 2013, was Grundlage für viele der jetzt gerade anstehenden Fragen
ist. Das heißt, die VG WORD war der Meinung, ein kleiner Teil eines Werkes sind zum Beispiel
10% eines Buches, maximal aber 100 Seiten. Es gibt ja Bücher, wenn man an mehrbändige
Werke denkt, mit sehr, sehr vielen Seiten. Also ich darf aus einem 5000-seitigen Werk
nicht 500 Seiten nehmen, nach Auffassung der VG WORD, sondern maximal 100. Die Länder
waren der Auffassung, das sollten 15% sein, ohne eine Seitenbegrenzung. BGH hat entschieden,
10%, maximal 100 Seiten ist die Grenze für kleine Teile. Was ist denn eine angemessene
Vergütung, kann man jetzt fragen. Die VG WORD war der Meinung, 12,5 Cent pro Seite pro Teilnehmer.
Also ich habe ein 100-seitiges Dokument, das sind dann schon mal 12,50 Euro pro Teilnehmer
und wenn ich davon 100 Teilnehmer habe, dann bin ich irgendwo bei 1.250 Euro. Die Länder
waren der Meinung, man sollte so ein degressives Stufenmodell haben, zum Beispiel 4 Euro für
eine Zugänglichmachung, egal welchen Umfangs im erlaubten Rahmen für 50 bis 100 Teilnehmer
oder eine bundesweite Pauschalzahlung in Höhe von 712.500 Euro. BGH hat entschieden 0,08
Cent pro Seite pro Teilnehmer. Analog zum Rahmenvertrag für die Kopiervergütung, das
sind die Abgaben, die man auf Kopierer zahlt, weil damit ja auch überrechtlich gestützt
Presenters
Dr. Tobias Thelen
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
00:48:32 Min
Aufnahmedatum
2016-03-08
Hochgeladen am
2016-03-09 09:28:15
Sprache
de-DE