9 - Integrationsvarianten für die Einzelmeldung von Sprachwerknutzungen gemäß §52a UrhG [ID:6095]
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Ja, danke schön. Dann lege ich mal direkt los. Ein Paragrafenzeichen im Titel ist natürlich immer

etwas abschreckend. Ich frage mal einfach an die Runde, wem ist § 52a Urbereichsgesetz an

Hochschulen schon mal über den Weg gelaufen? Das sind einige. Gut, okay, dann würde ich für

die anderen aber trotzdem noch ein bisschen erklären, worum es eigentlich geht. Der Titel

ist auch deshalb so kompliziert geworden, weil bei der Planung dieses Vortrags noch nicht

so ganz klar war, was für Informationen haben wir eigentlich darüber, wie es weitergeht.

Ich kann jetzt ankündigen, Sie werden also heute erstmals öffentlich auch ein bisschen

was darüber erfahren, wie es denn ab 01.01.2017 tatsächlich weitergeht und was passiert.

Gut, ja, § 52a Urheberrechtsgesetz. Das a dahinter zeigt schon, dass es ein relativ

neuer Paragraph ist, der irgendwann mal eingefügt wurde ins Urheberrechtsgesetz und es geht

im Grunde darum, wie Lernmaterialien für den Unterricht über Intranetz im weitesten Sinne

distribuiert werden dürfen. Ich habe mal so die wesentlichen Teile aus diesem Paragraphen

einmal mitgebracht, dass Sie auch den Originaltext gesehen haben. Der Paragraph gehört zu den

Schranken des Urheberrechts. Schranken bedeutet nicht, dass die Nutzung eingeschränkt ist,

sondern dass das Urheberrecht eingeschränkt wird. Das heißt, der Paragraph erlaubt etwas,

eine Nutzung, die ansonsten nicht erlaubt wäre. Man hat in der Diskussion oft den Eindruck,

der Paragraph würde die Hochschullehrer einschränken, tut er aber nicht. Er erlaubt etwas, was ansonsten

nicht zulässig wäre, nämlich veröffentlichte kleine Teile eines Werkes oder Gewerke geringem

Umfangs oder einzelne Beiträge aus Zeitungen und Zeitschriften zur Veranschaulichung im

Unterricht, ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern

öffentlich zugänglich zu machen. Öffentlich und abgegrenzt ist hier juristisch kein Widerspruch.

Es geht also darum, platt gesagt, ich darf für meine Lehrveranstaltung urheberrechtlich

gestütztes Material nehmen, zum Beispiel ein paar Seiten aus einem Lehrbuch, darf die einscannen

oder darf aus dem E-Book einen Auszug nehmen, darf die in einer Lernplattform hochladen

und den Teilnehmern meiner Lehrveranstaltung damit zugänglich machen, ohne dass ich dafür

eine spezielle Lizenz erwerbe, den Urheber, den Verlag um Erlaubnisfrage oder was auch

immer. Das erlaubt dieser Paragraph. Es gibt dann in Absatz 4 die Aussage, dass dafür

eine angemessene Vergütung zu bezahlen ist und dass für die Inanspruchmachung dieser

Vergütung die Verwertungsgesellschaften zuständig sind. Also das ist nicht kostenlos, aber zu

sagen, erst mal erlaubt. Jetzt hat man schon gesehen im Text, da stecken so eine ganze

Menge Begriffe drin, die einem sich nicht sofort erschließen, was mag denn wohl ein

kleiner Teil eines Werkes sein und wie immer bei solchen Paragraphen gibt es eine lange

Geschichte von Rechtsstreits. Ich habe jetzt mal hier gegenübergestellt, was ist die Position

der VG WORD, das ist eben eine der maßgeblichen Verwertungsgesellschaften in diesem Spiel,

was ist die Position der Länder oder der Hochschulen und was ist die Rechtsprechung, hier ein höchstrichterliches

BGH Urteil aus dem Jahre 2013, was Grundlage für viele der jetzt gerade anstehenden Fragen

ist. Das heißt, die VG WORD war der Meinung, ein kleiner Teil eines Werkes sind zum Beispiel

10% eines Buches, maximal aber 100 Seiten. Es gibt ja Bücher, wenn man an mehrbändige

Werke denkt, mit sehr, sehr vielen Seiten. Also ich darf aus einem 5000-seitigen Werk

nicht 500 Seiten nehmen, nach Auffassung der VG WORD, sondern maximal 100. Die Länder

waren der Auffassung, das sollten 15% sein, ohne eine Seitenbegrenzung. BGH hat entschieden,

10%, maximal 100 Seiten ist die Grenze für kleine Teile. Was ist denn eine angemessene

Vergütung, kann man jetzt fragen. Die VG WORD war der Meinung, 12,5 Cent pro Seite pro Teilnehmer.

Also ich habe ein 100-seitiges Dokument, das sind dann schon mal 12,50 Euro pro Teilnehmer

und wenn ich davon 100 Teilnehmer habe, dann bin ich irgendwo bei 1.250 Euro. Die Länder

waren der Meinung, man sollte so ein degressives Stufenmodell haben, zum Beispiel 4 Euro für

eine Zugänglichmachung, egal welchen Umfangs im erlaubten Rahmen für 50 bis 100 Teilnehmer

oder eine bundesweite Pauschalzahlung in Höhe von 712.500 Euro. BGH hat entschieden 0,08

Cent pro Seite pro Teilnehmer. Analog zum Rahmenvertrag für die Kopiervergütung, das

sind die Abgaben, die man auf Kopierer zahlt, weil damit ja auch überrechtlich gestützt

Teil einer Videoserie :

Presenters

Dr. Tobias Thelen Dr. Tobias Thelen

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:48:32 Min

Aufnahmedatum

2016-03-08

Hochgeladen am

2016-03-09 09:28:15

Sprache

de-DE

Tags

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